Begleitetes Fahren ab 17
“Begleitetes Fahren ab 17″ in Hessen
Soll doch nichts anderes heißen, dass man schon mit 16 1/2 einen Antrag zur Teilnahme am selbigen stellen kann, die Ausbildung in der Fahrschule durchläuft und schon mit 17 einen “Schein” sein Eigen nennen darf.
Aber dieser Schein ist noch kein Kartenführerschein, sondern eine Prüfungsbescheinigung, die besagtes Fahren unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (man beachte bitte den Unterschied zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein).
Schauen wir uns doch mal das Ganze der Reihe nach an, wie DU zum Führerschein kommst!
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Du bist -sagen wir mal- 16 1/2 Jahre und brauchst unbedingt schon vor dem 18. Geburtstag den Schein.
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Deine Eltern sind Deiner Meinung.
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Du füllst folgende Formulare aus:
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normaler Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis.
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Beiblatt 1: Zustimmung der Eltern/des gesetzlichen Vertreters.
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Beiblatt 2: Angaben der Begleitperson (gesondertes Blatt für jede Begleitperson).
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Es folgt die normale Ausbildung in der Fahrschule.
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Nach bestandener praktischer Prüfung wird die Prüfungsbescheinigung ausgehändigt (hier beginnt übrigens schon die Probezeit).
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Fahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Auflagen.
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Erhalt des Kartenführerscheins mit dem 18. Geburtstag.
Die wichtigste Auflage ist wohl das Vorhandensein (müssen) einer Begleitperson. Die FeV schreibt hier drei Schwerpunkte vor (hier die wichtigsten Passagen auszugsweise):
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Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
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vor Antritt einer Fahrt und
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während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
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Die begleitende Person
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muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
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muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen … ist,
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darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als 1 Punkt in Flensburg haben.
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Die begleitende Person darf den Inhaber der Prüfungsbescheinigung nicht begleiten, wenn sie
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0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr im Blut hat,
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unter der Wirkung eines berauschenden Mittels steht.
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Na, alles verstanden?